Immer wieder, auch 5 Jahre nach Erlass des Gesetzes, kommt es in und um unser Vereinsheim zu Diskussionen zum Nichtraucherschutz
Im Jahre 2010 ist das Hessische Nichtraucherschutzgesetz ein wenig überarbeitet worden. Die Änderungen betreffen primär sogenannte Kleinraumgaststätten mit einer Größe von nicht mehr als 75 qm und nur einem Raum, die zu wenig Platz haben, um einen separaten Raucherraum einzurichten.
Diese dürfen seit 2010 selbst bestimmen, ob sie eine Raucher- oder eine Nichtrauchergaststätte sind.
Bei der Entscheidung für die Rauchergaststätte dürfen hier Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt mehr haben und es dürfen auch nur einfache Speisen (Die Definition von einfachen Speisen findet ihr in den folgenden Unterlagen.) gereicht werden.
Für unser Vereinsheim (Auf S. 5 des Fragen- und Antwortenkataloges werden Vereinsheime explizit als Gaststätten deklariert) kann es niemals zu einer Entscheidung für ein „Raucher-Vereinsheim“ kommen, da wir dann unseren Jugendlichen generell (und nicht nur, wenn gerade einer raucht) den Zutritt verwehren müssten, was nicht nur absurd klingt, sondern absurd ist.
Die Aussage ist und bleibt:
Um bei den immer wiederkehrenden Fragen zum Nichtraucherschutz in Hessen und dessen Umsetzung kompetent informiert zu sein, habe ich für alle Interessierten ein paar Gesetzesblätter und einen Fragen- und Antwortenkatalog herausgesucht und hier auf unsere Homepage gestellt.
Auszug von der Homepage des Hessischen Sozialministeriums zum Thema Nichtraucherschutz: